{"id":286,"date":"2014-03-25T14:54:22","date_gmt":"2014-03-25T13:54:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.agra-rundfunk.de\/?p=286"},"modified":"2015-04-17T14:11:50","modified_gmt":"2015-04-17T13:11:50","slug":"entscheidung-des-bverfg-in-sachen-zdf-staatsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.agra-rundfunk.de\/wordpress\/?p=286","title":{"rendered":"Entscheidung des BVerfG in Sachen ZDF-Staatsvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Die Arbeitsgemeinschaft der Redakteursaussch\u00fcsse der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (AGRA) nimmt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen ZDF-Staatsvertrag Stellung:<\/p>\n<p>Die Redakteursaussch\u00fcsse der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begr\u00fc\u00dfen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag. Karlsruhe hat den Einfluss von Staat und Parteien auf den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk erfreulich klar begrenzt. Nur ein Drittel der Mitglieder in Fernsehrat, Verwaltungsrat und deren Aussch\u00fcssen d\u00fcrfen Vertreter des Staates sein. Betroffen ist ausdr\u00fccklich nicht nur das ZDF, denn es ist bei der Drittelung allgemein vom \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk und expressis verbis auch von &#8222;Rundfunkr\u00e4ten&#8220; die Rede. Die Landesgesetzgeber w\u00e4ren gut beraten, die Gremienzusammensetzung der anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalten ebenfalls zu pr\u00fcfen, die Mitgliedschaft von Staatsvertretern entsprechend zu \u00e4ndern und sich dabei an der sehr engen Frist f\u00fcr den ZDF-Staatsvertrag zu orientieren.<\/p>\n<p>Die Redakteursaussch\u00fcsse begr\u00fc\u00dfen auch, dass das Bundesverfassungsgericht nun unzweifelhaft definiert hat, wer zum &#8222;Staat&#8220; zu rechnen ist. Bisher war das in allen Diskussionen immer umstritten. In seiner &#8222;funktionalen Betrachtung&#8220; hat Karlsruhe nun entschieden: Es sind Mitglieder von Bundes- und Landesregierungen, Abgeordnete jeglicher Parlamente, politische Beamte und Wahlbeamte, sogar B\u00fcrgermeister und Landr\u00e4te sowie Parteimitglieder in h\u00f6herer Position, die sich um \u00c4mter bewerben. Sie alle haben die M\u00f6glichkeit, den Rundfunk zum Zwecke des Machterwerbs oder Machterhalts zu instrumentalisieren. Das ist sehr nah an der Realit\u00e4t und die Entscheidung des Verfassungsgerichts dagegen sehr weit gehend.<\/p>\n<p>Ein deutliches Signal ist auch die Aufforderung, dass die einflussreichen Vorsitzenden der Aussch\u00fcsse nicht nur Politiker sein d\u00fcrfen. Auch dort sei eine &#8222;plurale Besetzung&#8220; zu beachten, um die n\u00f6tige Staatsferne zu garantieren. Auch das gilt f\u00fcr ZDF wie ARD und Deutschlandradio.<\/p>\n<p>Best\u00e4rkt sieht sich die AGRA in ihrer Haltung, dass die in den Gremien vertretenen &#8222;gesellschaftlichen Gruppen&#8220; tats\u00e4chlich die Gesellschaft nicht mehr hinreichend widerspiegeln. In der nun anstehenden Diskussion \u00fcber die k\u00fcnftige Gremienzusammensetzung bei ZDF, ARD und Deutschlandradio sollte auch dar\u00fcber nachgedacht werden, wie eine direkte Beteiligung von Zuschauerkreisen erm\u00f6glicht wird; Modelle daf\u00fcr gibt es bei BBC und ORF.<\/p>\n<p>Wir Redakteure begr\u00fc\u00dfen ferner, dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunk ausdr\u00fccklich nicht als Auslaufmodell betrachtet: Der Rundfunk sei durch das Internet nicht \u00fcberholt, er d\u00fcrfe &#8222;technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand&#8220; festgeschrieben werden. Auch das sind klare Worte.<\/p>\n<p>Erneuert hat das Bundesverfassungsgericht seinen Standpunkt, dass der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk innerhalb des dualen Rundfunksystems die inhaltliche Vielfalt zu sichern hat, weil kommerzielle Anbieter dies gar nicht gew\u00e4hrleisten wollen und k\u00f6nnen. Dem Versuch der Privatsender, die \u00f6ffentlich-rechtliche Konkurrenz auf eine unattraktive &#8222;Mindestversorgung&#8220; oder ein &#8222;Ausf\u00fcllen von L\u00fccken und Nischen&#8220; zu beschr\u00e4nken, wird damit eine h\u00f6chstrichterliche Absage erteilt. Die AGRA begr\u00fc\u00dft diese Klarstellungen sehr und hofft, dass die st\u00e4ndigen Attacken der Privatrundfunkanbieter und ihrer Verb\u00e4nde damit endlich ein Ende haben.<\/p>\n<p>Wichtig ist noch die starke Hervorhebung des Binnenpluralismus, der im Zentrum der Argumentation steht. Dazu erinnern die Redakteursaussch\u00fcsse an BVerfGE 83, 238 &#8211; 6. Rundfunkentscheidung vom 5. Februar 1991<sup class='footnote'><a href='#fn-286-1' id='fnref-286-1' onclick='return fdfootnote_show(286)'>1<\/a><\/sup>: Damals hat der Erste Senat die besondere Stellung der Redakteure betont: &#8222;Durch eine dar\u00fcber hinausgehende Redakteursbeteiligung an der Programmgestaltung und -verantwortung soll innerhalb des arbeitsteiligen Unternehmens Rundfunk diejenige Berufsgruppe gest\u00e4rkt werden, die den Auftrag des Rundfunks, Medium und Faktor der Meinungsbildung zu sein, unmittelbar erf\u00fcllt. Deswegen handelt es sich bei der Redakteursbeteiligung nicht um die Einr\u00e4umung externen Einflusses, sondern um interne Mitsprache bei der Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesch\u00fctzten Funktion. Als solche wird sie den Redakteuren nicht im Interesse ihrer Selbstverwirklichung im Beruf oder zur Durchsetzung ihrer subjektiven Auffassungen einger\u00e4umt, sondern zur Erf\u00fcllung ihrer Vermittlungsfunktion.&#8220; Daraus leiten wir ab, dass ein Redaktionsstatut bei der Umsetzung der Forderung nach Binnenpluralismus helfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wir regen darum an, bei der Novellierung des ZDF-Staatsvertrags auch ein Redaktionsstatut gesetzlich zu verankern. Gleiches gilt f\u00fcr alle ARD-Anstalten, die noch kein Redaktionsstatut haben, konkret MDR und BR. Dabei empfiehlt die AGRA, dass die Redaktionsstatute nicht einseitig von den Intendanten erlassen werden, sondern in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden Redakteursvertretungen und\/oder dem Personalrat erarbeitet werden, wie dies etwa beim SWR derzeit geschieht.<\/p>\n<p>Im <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/fs20140325_1bvf000111.html\" title=\"u.a. Abs\u00e4tze 24, 34, 35\">Wortlaut der Entscheidung<\/a> folgt das Bundesverfassungsgericht auch der Argumentation der <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Datei:AGRAanBVerfG.pdf\">AGRA-Stellungnahme vom 14.11.2011<\/a>.<\/p>\n<div class='footnotes' id='footnotes-286'>\n<div class='footnotedivider'><\/div>\n<ol>\n<li id='fn-286-1'> <a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Rundfunkrecht\/Duale-Rundfunkordnung\/85-BVerfG-Az-1-BvF-185,-188-6.-Rundfunkentscheidung-WDR.html\">1 BvF 1\/85, 1\/88<\/a>; Anlass: Lokaler Rundfunk in NRW neben WDR <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-286-1'>&#8617;<\/a><\/span><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Arbeitsgemeinschaft der Redakteursaussch\u00fcsse der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (AGRA) nimmt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen ZDF-Staatsvertrag Stellung: Die Redakteursaussch\u00fcsse der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begr\u00fc\u00dfen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag. 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