Entscheidung des BVerfG in Sachen ZDF-Staatsvertrag

Die Arbeitsgemeinschaft der Redakteursausschüsse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (AGRA) nimmt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen ZDF-Staatsvertrag Stellung:

Die Redakteursausschüsse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag. Karlsruhe hat den Einfluss von Staat und Parteien auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erfreulich klar begrenzt. Nur ein Drittel der Mitglieder in Fernsehrat, Verwaltungsrat und deren Ausschüssen dürfen Vertreter des Staates sein. Betroffen ist ausdrücklich nicht nur das ZDF, denn es ist bei der Drittelung allgemein vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk und expressis verbis auch von “Rundfunkräten” die Rede. Die Landesgesetzgeber wären gut beraten, die Gremienzusammensetzung der anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten ebenfalls zu prüfen, die Mitgliedschaft von Staatsvertretern entsprechend zu ändern und sich dabei an der sehr engen Frist für den ZDF-Staatsvertrag zu orientieren.

Die Redakteursausschüsse begrüßen auch, dass das Bundesverfassungsgericht nun unzweifelhaft definiert hat, wer zum “Staat” zu rechnen ist. Bisher war das in allen Diskussionen immer umstritten. In seiner “funktionalen Betrachtung” hat Karlsruhe nun entschieden: Es sind Mitglieder von Bundes- und Landesregierungen, Abgeordnete jeglicher Parlamente, politische Beamte und Wahlbeamte, sogar Bürgermeister und Landräte sowie Parteimitglieder in höherer Position, die sich um Ämter bewerben. Sie alle haben die Möglichkeit, den Rundfunk zum Zwecke des Machterwerbs oder Machterhalts zu instrumentalisieren. Das ist sehr nah an der Realität und die Entscheidung des Verfassungsgerichts dagegen sehr weit gehend.

Ein deutliches Signal ist auch die Aufforderung, dass die einflussreichen Vorsitzenden der Ausschüsse nicht nur Politiker sein dürfen. Auch dort sei eine “plurale Besetzung” zu beachten, um die nötige Staatsferne zu garantieren. Auch das gilt für ZDF wie ARD und Deutschlandradio.

Bestärkt sieht sich die AGRA in ihrer Haltung, dass die in den Gremien vertretenen “gesellschaftlichen Gruppen” tatsächlich die Gesellschaft nicht mehr hinreichend widerspiegeln. In der nun anstehenden Diskussion über die künftige Gremienzusammensetzung bei ZDF, ARD und Deutschlandradio sollte auch darüber nachgedacht werden, wie eine direkte Beteiligung von Zuschauerkreisen ermöglicht wird; Modelle dafür gibt es bei BBC und ORF.

Wir Redakteure begrüßen ferner, dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunk ausdrücklich nicht als Auslaufmodell betrachtet: Der Rundfunk sei durch das Internet nicht überholt, er dürfe “technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand” festgeschrieben werden. Auch das sind klare Worte.

Erneuert hat das Bundesverfassungsgericht seinen Standpunkt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk innerhalb des dualen Rundfunksystems die inhaltliche Vielfalt zu sichern hat, weil kommerzielle Anbieter dies gar nicht gewährleisten wollen und können. Dem Versuch der Privatsender, die öffentlich-rechtliche Konkurrenz auf eine unattraktive “Mindestversorgung” oder ein “Ausfüllen von Lücken und Nischen” zu beschränken, wird damit eine höchstrichterliche Absage erteilt. Die AGRA begrüßt diese Klarstellungen sehr und hofft, dass die ständigen Attacken der Privatrundfunkanbieter und ihrer Verbände damit endlich ein Ende haben.

Wichtig ist noch die starke Hervorhebung des Binnenpluralismus, der im Zentrum der Argumentation steht. Dazu erinnern die Redakteursausschüsse an BVerfGE 83, 238 – 6. Rundfunkentscheidung vom 5. Februar 19911: Damals hat der Erste Senat die besondere Stellung der Redakteure betont: “Durch eine darüber hinausgehende Redakteursbeteiligung an der Programmgestaltung und -verantwortung soll innerhalb des arbeitsteiligen Unternehmens Rundfunk diejenige Berufsgruppe gestärkt werden, die den Auftrag des Rundfunks, Medium und Faktor der Meinungsbildung zu sein, unmittelbar erfüllt. Deswegen handelt es sich bei der Redakteursbeteiligung nicht um die Einräumung externen Einflusses, sondern um interne Mitsprache bei der Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Funktion. Als solche wird sie den Redakteuren nicht im Interesse ihrer Selbstverwirklichung im Beruf oder zur Durchsetzung ihrer subjektiven Auffassungen eingeräumt, sondern zur Erfüllung ihrer Vermittlungsfunktion.” Daraus leiten wir ab, dass ein Redaktionsstatut bei der Umsetzung der Forderung nach Binnenpluralismus helfen würde.

Wir regen darum an, bei der Novellierung des ZDF-Staatsvertrags auch ein Redaktionsstatut gesetzlich zu verankern. Gleiches gilt für alle ARD-Anstalten, die noch kein Redaktionsstatut haben, konkret MDR und BR. Dabei empfiehlt die AGRA, dass die Redaktionsstatute nicht einseitig von den Intendanten erlassen werden, sondern in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden Redakteursvertretungen und/oder dem Personalrat erarbeitet werden, wie dies etwa beim SWR derzeit geschieht.

Im Wortlaut der Entscheidung folgt das Bundesverfassungsgericht auch der Argumentation der AGRA-Stellungnahme vom 14.11.2011.

  1. 1 BvF 1/85, 1/88; Anlass: Lokaler Rundfunk in NRW neben WDR